Presserecht

Presserecht

Im rechtlichen Sinn umfasst der Begriff der Presse sowohl regelmäßig als auch einmalig erscheinende Druckerzeugnisse aller Art. Nach den Pressegesetzen der Länder fallen zudem Ton- und Bildträger unter den Pressebegriff.

Den Medien und damit auch der Presse kommt in der Gesellschaft eine bedeutende Funktion zu. Durch ihre Berichterstattungen schaffen sie die Voraussetzungen dafür, dass eine pluralistische Meinungsbildung ermöglicht wird. Auch wirken sie bei der Kontrolle der staatlichen Machtausübung mit.

Aufgrund dieser bedeutenden Aufgaben wurde die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes festgehalten. Dieses Grundrecht ist zunächst ein Abwehrrecht der Presse gegenüber dem Staat. Es muss aber auch innerhalb von Privatrechtsverhältnissen berücksichtigt werden, wenn Bürger oder Unternehmen Gegenstand einer Berichterstattung werden und sich hiergegen wehren wollen.

In diesen Privatrechtsverhältnissen können Ansprüche gegen die Presse vorliegen, wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verletzt wird. Unternehmen können sich in abgeschwächter Form auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.

Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt grundsätzlich vor, wenn unwahre Tatsachen über eine Person behauptet werden. Eine Verletzung kann aber auch darin liegen, dass über intime Details des Privatlebens berichtet wird. Ob eine Berichterstattung dann zulässig ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Im einzelnen können Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf Unterlassung, Berichtigung, Schadensersatz für Vermögensnachteile, Geldentschädigung für immaterielle Schäden und eine Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen. Zudem kann nach den Landespressegesetzen ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehen.